Hinweis zur elektronischen Kommunikation
Elektronische Kommunikation mit der Gemeinde Hohenstein nach § 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten über das Internet an Gemeinde Hohenstein ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die in der Internetpräsentation der Gemeinde Hohenstein unter www.gemeindehohenstein-harz.de publizierten E-Mail-Adressen.
- Die Gemeinde Hohenstein nimmt im Rahmen der elektronischen Kommunikation Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
- Adobe Acrobat bis Version 6.0 (.pdf)
- Rich Text Format (.rtf)
- Microsoft Word bis Version 2002 (.doc)
- Microsoft Excel bis Version 2002 (.xls)
- nur Text-Formate (.txt)
- JPEG-kompatible Dateien (.jpg / .jpeg)
- In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (so genannte Makros) verwendet werden.
- Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. aller Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von fünf Megabyte (MB) beschränkt.
- Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Gemeinde Hohenstein nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen. In übersandten E-Mails mit ausführbaren Dateien (z.B. *.exe, *.bat), werden diese Anhänge ungelesen gelöscht.
- Bei Nutzung der Zugangseröffnung, wird das Einverständnis vorausgesetzt, dass die E-Mail auf Viren und Spam überprüft wird. E-Mails, die als Viren klassifiziert worden sind, werden ungelesen gelöscht und nicht weiter bearbeitet. Da in E-Mails, die Computerviren enthalten, in aller Regel die Absenderadressen gefälscht worden sind, erfolgt keine elektronische Rückinformation.
- Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Gemeinde Hohenstein davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegen stehen.
- Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.
- Bei Schriftverkehr, der nach geltendem Recht der Schriftform bedarf, ist bis auf weiteres keine elektronische Übertragungsform zugelassen. Dies gilt auch für fristgebundene Anträge und Erklärungen.
- Aus technischen und organisatorischen Gründen kann die Gemeinde Hohenstein zurzeit noch keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen.
- Dies hat zur Folge, dass Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in elektronischer Form übersandt werden. Wir bitten deshalb, in diesen Fällen die papiergebundene Kommunikation zu nutzen.




